Was ist Podologie?

Die Podologieausbildung zählt zu den nicht akademisierten Gesundheitsfachberufen. Mit der Ausbildung werden Podologen/innen befähigt, allgemeine und spezielle podologische Behandlungsmaßnahmen selbstständig oder aufgrund ärztlicher Verordnung durchzuführen.

Behandelt werden meist Patienten bei denen erhebliche gesundheitliche Risiken wie Diabetes mellitus, Durchblutungsstörungen und/oder Polyneuropathie besteht. Dabei auch Rheumatiker und Bluter. Durch das Erkennen von Krankheitssymptomen und krankhaften Veränderungen am Fuß, sowie durch Kooperationen mit Fachärzten und der Anwendung von medikamentösen, manuellen und apparativen Verfahren können bei der Fußbehandlung Schmerzzustände behoben und Folgeschäden verhindert werden. Der Schwerpunkt in einer podologischen Praxis liegt auf der Diagnostik, Therapie und Beratung von krankhaften und gesunden Füßen.

Die Ausbildung von Podologen erfolgt an einer Podologieschule und kann entweder als Vollzeitausbildung innerhalb von zwei Jahren oder als Teilzeitausbildung binnen maximal vier Jahren absolviert werden.

Die Ausbildung umfasst mindestens 2000 Unterrichtsstunden im praktischen und theoretischen Unterricht. Des Weiteren sind 1000 praktische Stunden als Praktika unter ärztlicher Leitung, sowie die Arbeit innerhalb von podologischen Fachpraxen von Nöten.

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Podologen/innen tragen damit die Berufsbezeichnung „Med. Fußpfleger/in“.

Der Unterschied zwischen Fußpflege und Podologie

Beide, der Fußpfleger und Podologe, vereinen den Berufsgegenstand des Fußes. Der Unterschied beider Berufsbilder liegt dabei in der Ausbildung. Podologen sind therapeutisch tätig und weisen eine staatlich anerkannte Berufsausbildung vor. Währenddessen betreibt der Fußpfleger ein Gewerbe ohne Berufsausbildung und ohne staatliche Anerkennung. Seine Ausbildung weist sich durch eine Weiterbildung aus. Diese kann von einem Tag bis zu mehreren Wochen reichen. Im Berufsalltag darf am Fuß nur kosmetisch gearbeitet werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch versäumt neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeitsbeschreibung zu schützen. Dies hat zur Folge, dass sich der Fußpfleger „Med. Fußpflege“ nennen darf. Währenddessen unterliegen Podologen strengsten Hygiene– und Qualitätsrichtlinien bzw. Vorschriften (siehe Rubrik Hygiene). Deren Überwachung obliegt den Krankenkassen und Gesundheitsämtern.